Wer online verkauft oder Termine über die eigene Website buchen lässt, sollte jetzt genau hinschauen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt bereits seit Juni 2025 – aber erst 2026 wird daraus echter Ernst.
Nächster Schritt
Ist Ihr Online-Shop barrierefrei – oder angreifbar?
Lassen Sie uns gemeinsam anschauen, wo Ihre Website oder Buchungsstrecke die Anforderungen des BFSG heute schon erfüllt, wo Lücken bestehen und wie Sie diese vor dem nächsten automatisierten Scan schließen.
Worum es beim BFSG überhaupt geht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act – der EU-Richtlinie 2019/882. Der Gedanke dahinter ist einfach: Digitale Angebote, die sich an Verbraucher richten, sollen von allen Menschen nutzbar sein – auch von Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen. Was für öffentliche Stellen längst gilt, wird damit erstmals auch für die private Wirtschaft verbindlich.
Anders als frühere Vorgaben ist das BFSG keine Absichtserklärung, sondern ein Gesetz mit Aufsichtsbehörde, Prüfverfahren und Sanktionen. Und es betrifft nicht nur „das Internet“ im Allgemeinen, sondern sehr konkret bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Für die meisten Unternehmen im Mittelstand ist der relevante Punkt: der eigene Online-Shop, die Buchungs- oder Terminstrecke und jede Website, über die Verträge zustande kommen.
Seit wann gilt das Gesetz – und warum 2026 der Ernstfall ist
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Stichtag müssen neu angebotene betroffene Dienstleistungen barrierefrei sein. Viele Betriebe haben den Termin 2025 verstreichen lassen, weil zunächst wenig sichtbar passierte – keine Welle von Bescheiden, keine Schlagzeilen. Genau das ist die Falle. Das Gesetz galt bereits, nur die Durchsetzung brauchte Anlauf.
2026 ist dieser Anlauf vorbei. Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg arbeitet in der aktiven Kontrollphase. Dazu kommt ein Faktor, den viele unterschätzen: Barrierefreiheit lässt sich technisch automatisiert prüfen. Ein Online-Shop kann in Minuten gescannt werden – auf Kontraste, fehlende Alt-Texte, nicht bedienbare Formulare, fehlende Strukturen. Solche Werkzeuge stehen nicht nur Behörden zur Verfügung, sondern auch Verbänden, Interessenvertretungen und potenziell abmahnenden Dritten.
Fördercheck
BFSG umsetzen – und dabei die Website gleich sinnvoll modernisieren
Barrierefreiheit lässt sich hervorragend mit einem Website-Update oder einer Digitalisierungsmaßnahme verbinden. Ich prüfe mit Ihnen, wo Sie heute stehen, was Pflicht ist und ob sich Teile über Förderung abbilden lassen.
Wer betroffen ist – und wer wirklich ausgenommen bleibt
Das BFSG unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für die meisten Unternehmen zählt die Dienstleistungsseite: Sobald Sie im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen, greift das Gesetz. Konkret fallen darunter unter anderem:
- Online-Shops jeder Art, in denen Verbraucher Produkte oder Dienstleistungen kaufen.
- Buchungs- und Terminstrecken – etwa für Übernachtungen, Reisen, Personenbeförderung, Tische, Dienstleistungstermine.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher und Zahlungsvorgänge.
- Telekommunikationsdienste sowie der Zugang zu E-Books und audiovisuellen Mediendiensten.
Auf der Produktseite betrifft es zusätzlich Geräte wie Computer, Smartphones, Router, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten oder E-Book-Reader – relevant für Hersteller, Importeure und Händler.
Die viel gestellte Frage lautet: „Bin ich als kleiner Betrieb überhaupt dabei?“ Für Dienstleistungen – also den typischen Online-Shop – gibt es tatsächlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die ist aber eng gefasst: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Wer eine der beiden Grenzen überschreitet, ist voll in der Pflicht. Und Achtung: Für Produkte gilt diese Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht. Wer also selbst Geräte herstellt oder importiert, kann trotz geringer Größe betroffen sein.
Was „barrierefrei“ technisch heißt: WCAG 2.1 AA
Der Maßstab ist nicht Geschmackssache, sondern definiert. Das BFSG verweist über die europäische Norm EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Fassung WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA. Dahinter steht ein umfangreicher Kriterienkatalog. In der Praxis geht es fast immer um dieselben, gut prüfbaren Punkte:
- Ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund, damit Inhalte auch bei Sehschwäche lesbar bleiben.
- Vollständige Tastaturbedienbarkeit – jede Funktion, jeder Button, jedes Menü muss ohne Maus erreichbar sein.
- Alternativtexte für Bilder und sinnvolle Beschriftungen für Grafiken und Icons.
- Klar beschriftete Formularfelder und verständliche, konkrete Fehlermeldungen – gerade im Bestell- und Bezahlprozess.
- Saubere Struktur mit korrekten Überschriften-Ebenen und Landmarks, damit Screenreader den Inhalt vorlesen können.
- Skalierbarkeit: Die Seite muss sich bis 200 % vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verloren gehen.
- Untertitel oder Alternativen für Video- und Audioinhalte.
- Verständliche Sprache und nachvollziehbare Bedienabläufe.
Viele dieser Punkte sind keine Kür, sondern schlicht solides Handwerk. Eine technisch sauber gebaute Website erfüllt einen erheblichen Teil davon automatisch. Genau das ist der Grund, warum bei alten, über Jahre zusammengewachsenen Websites am meisten nachzuarbeiten ist – und warum das Thema oft mit einer grundsätzlichen Modernisierung Hand in Hand geht.
Die Barrierefreiheitserklärung: Pflicht und Nachweis zugleich
Neben der technischen Umsetzung verlangt das Gesetz eine öffentlich einsehbare Barrierefreiheitserklärung. Darin beschreiben Sie nachvollziehbar, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, welche Bereiche gegebenenfalls noch nicht vollständig barrierefrei sind und wie Nutzer Barrieren melden oder Unterstützung anfordern können. Diese Erklärung ist kein reines Feigenblatt: Sie ist im Kontrollfall der erste Anlaufpunkt und zeigt, ob sich ein Unternehmen ernsthaft mit dem Thema befasst hat.
Was bei Verstößen droht
Die Marktüberwachung kann Unternehmen auffordern, Mängel zu beseitigen, und dazu Fristen setzen. Werden diese nicht eingehalten, reicht die Bandbreite von Zwangsgeldern über die Untersagung des Angebots bis zu Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro. Für viele Mittelständler ist die drohende Untersagung sogar unangenehmer als das Bußgeld – ein abgeschalteter Shop bedeutet ausbleibenden Umsatz.
Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist, in welchem Umfang Wettbewerber und Verbände Barrierefreiheitsmängel direkt abmahnen können. Sicher ist aber: Das Risiko ist real, und automatisierte Scans machen es leicht, Verstöße im großen Stil aufzuspüren. Wer wartet, bis der erste Brief kommt, verhandelt aus der schwächeren Position.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Gesetz lohnt
Es wäre schade, das Thema nur als lästige Pflicht zu sehen. In Deutschland leben Millionen Menschen mit dauerhaften Beeinträchtigungen – dazu kommen alle, die situativ eingeschränkt sind: die ältere Kundin mit nachlassender Sehkraft, der Handwerker, der die Seite in der prallen Sonne auf dem Smartphone bedient, jeder, der ohne Maus oder mit lauter Umgebung navigiert. Eine barrierefreie Website ist schlicht eine besser bedienbare Website – für alle.
Das schlägt direkt auf Ihre Zahlen durch: klarere Strukturen, saubere Formulare und gute Kontraste senken Absprünge und erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass aus Besuchern Anfragen und Käufe werden. Genau darum geht es, wenn eine Website nicht nur informiert, sondern arbeitet – wie ich es in Warum Ihre Website online ist, aber nicht verkauft ausführlich beschrieben habe. Und noch ein Nebeneffekt: Dieselbe saubere, semantische Struktur, die Screenreader lieben, hilft auch Suchmaschinen und KI-Systemen, Ihre Inhalte richtig einzuordnen. Barrierefreiheit und gute Auffindbarkeit ziehen an einem Strang.
Ihr Fahrplan: In fünf Schritten zur Rechtssicherheit
- Betroffenheit klären. Prüfen Sie, ob Sie über der Kleinstunternehmen-Grenze liegen und ob Sie eine betroffene Dienstleistung (Shop, Buchung, Termin) anbieten.
- Ist-Zustand messen. Lassen Sie Ihre Website gegen WCAG 2.1 AA prüfen – automatisiert für die schnellen Treffer, manuell für die Punkte, die kein Tool erkennt (Tastaturbedienung, Screenreader-Logik, Verständlichkeit).
- Prioritäten setzen. Beginnen Sie dort, wo Umsatz entsteht: Startseite, Produkt- und Kategorieseiten, Warenkorb, Kasse, Buchungs- und Kontaktformular.
- Umsetzen und dokumentieren. Mängel beheben und die Barrierefreiheitserklärung erstellen und veröffentlichen.
- Prozess verankern. Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum. Jede neue Seite, jedes neue Feature muss den Standard halten.
Mein Rat als Unternehmer: Lieber jetzt selbst prüfen lassen, als im laufenden Jahr von einem automatisierten Scan oder einer Abmahnung überrascht zu werden. Ein strukturiertes Audit mit anschließender Umsetzung ist planbar und fast immer günstiger als ein Bußgeld – und Sie bekommen als Nebenprodukt eine bessere, verkaufsstärkere Website.
Häufige Fragen zum BFSG
Ab wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seit diesem Stichtag müssen neu angebotene betroffene Dienstleistungen – etwa Online-Shops und Buchungsstrecken – barrierefrei sein. 2026 ist entscheidend, weil die Marktüberwachung nun aktiv kontrolliert.
Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?
Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme – beide Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein. Wird eine Grenze überschritten, gilt das Gesetz voll. Für Produkte (z. B. selbst hergestellte Geräte) greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht.
Welche Websites und Dienste sind konkret betroffen?
Vor allem Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr: Online-Shops, Buchungs- und Terminsysteme, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste sowie der Zugang zu E-Books und audiovisuellen Medien. Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss sind meist nicht direkt erfasst – eine saubere Prüfung lohnt sich trotzdem.
Was bedeutet WCAG 2.1 AA in der Praxis?
Über die Norm EN 301 549 verweist das Gesetz auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA. Konkret geht es um ausreichende Kontraste, vollständige Tastaturbedienung, Alternativtexte, beschriftete Formulare, eine saubere Überschriften- und Landmark-Struktur, Skalierbarkeit bis 200 % und Untertitel für Videos.
Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?
Eine öffentlich einsehbare Erklärung auf Ihrer Website, die beschreibt, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, welche Bereiche noch nicht vollständig barrierefrei sind und wie Nutzer Barrieren melden oder Unterstützung anfordern können. Sie ist Pflicht und dient im Kontrollfall als erster Nachweis.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Die Marktüberwachung kann Fristen zur Mängelbeseitigung setzen. Bei Nichteinhaltung reichen die Folgen von Zwangsgeldern über die Untersagung des Angebots bis zu Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro. Für Betriebe ist häufig die drohende Abschaltung des Shops das größere Risiko.
Muss ich meine Website dafür komplett neu bauen?
In der Regel nicht sofort. Sinnvoll ist zunächst ein Audit gegen WCAG 2.1 AA. Viele Mängel lassen sich gezielt beheben. Nur bei sehr alten, technisch veralteten Seiten ist ein Neuaufbau oft der ehrlichere und langfristig günstigere Weg – und die gute Gelegenheit, die Website gleich verkaufsstärker zu machen.
Bringt Barrierefreiheit außer Rechtssicherheit noch Vorteile?
Ja. Eine barrierefreie Website ist besser bedienbar, senkt Absprünge und erhöht Anfragen und Käufe. Zusätzlich hilft die saubere, semantische Struktur auch Suchmaschinen und KI-Systemen, Ihre Inhalte richtig zu erfassen – Barrierefreiheit und digitale Sichtbarkeit verstärken sich gegenseitig.
Erstgespräch
Klären Sie Ihre Betroffenheit, bevor es ein anderer tut
In einem kurzen Gespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre Website: Sind Sie betroffen, wo bestehen konkrete Lücken nach WCAG 2.1 AA und wie kommen Sie planbar zur Rechtssicherheit – idealerweise verbunden mit einer sinnvollen Modernisierung?
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Sachstand allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Bewertung Ihrer konkreten Situation ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.