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De-minimis-Beihilfe

Begriffskarte: De-minimis-Beihilfe – Wissen von Michael Selck

Eine De-minimis-Beihilfe ist eine staatliche Förderung mit geringem Betrag, die nach EU-Recht (Verordnung (EU) 2023/2831) ohne Genehmigung der EU-Kommission vergeben werden darf – ein Unternehmen darf innerhalb von drei Jahren insgesamt höchstens 300.000 Euro solcher Beihilfen erhalten. Bei der Antragstellung wird deshalb meist eine De-minimis-Erklärung über bereits erhaltene Förderungen verlangt.

Was bedeutet De-minimis-Beihilfe?

Der Begriff kommt aus dem EU-Beihilferecht. Grundsätzlich sind staatliche Zuschüsse an Unternehmen in der EU verboten, weil sie den Wettbewerb verzerren können – es sei denn, die EU-Kommission genehmigt sie oder eine Ausnahmeregel greift. „De minimis“ ist lateinisch und steht für „um Kleinigkeiten“: Beihilfen, die so gering sind, dass sie den Wettbewerb nicht spürbar beeinflussen, müssen nicht einzeln in Brüssel angemeldet werden. Im Gegenzug gilt eine feste Obergrenze je Unternehmen.

Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Januar 2024 die Verordnung (EU) 2023/2831. Sie hat die alte Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 abgelöst, läuft bis Ende 2030 und hat zwei Dinge geändert: Die Grenze stieg von 200.000 auf 300.000 Euro, und gerechnet wird nicht mehr nach Steuerjahren, sondern taggenau rollierend. Bei jeder neuen Bewilligung schaut die Förderstelle vom Tag der Bewilligung drei Jahre zurück und addiert alle De-minimis-Beihilfen in diesem Fenster. Bei Zuschüssen zählt der bewilligte Betrag, bei Darlehen und Bürgschaften nur der im Bescheid ausgewiesene Subventionswert. Wichtig ist auch der Unternehmensbegriff: Verbundene Gesellschaften, etwa Mutter und Tochter mit Stimmrechtsmehrheit, gelten als „ein einziges Unternehmen“ und teilen sich die Grenze.

Abzugrenzen ist die De-minimis-Beihilfe von Förderungen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Auch diese brauchen keine Einzelgenehmigung, folgen aber eigenen Regeln mit Förderquoten und Kostenarten – und sie zählen nicht zur De-minimis-Summe. Ebenfalls zu unterscheiden ist der vorzeitige Maßnahmenbeginn: Er regelt, wann Sie ein Vorhaben starten dürfen, die De-minimis-Regel dagegen, wie viel Förderung Sie insgesamt erhalten dürfen. Beide Hürden stehen im selben Antrag, haben aber nichts miteinander zu tun.

Für den Mittelstand ist die Regel deshalb so präsent, weil viele kleine Programme auf ihr beruhen. Die BAFA-Beratungsförderung und die KI-Förderung MV werden als De-minimis-Beihilfe gewährt; beide verlangen im Antrag eine De-minimis-Erklärung. Wer eine Fördermittelberatung in Anspruch nimmt, sollte seine Bescheide der letzten drei Jahre deshalb gleich mitbringen.

De-minimis-Beihilfe kurz erklärt: die wichtigsten Punkte

  • Obergrenze: höchstens 300.000 Euro De-minimis-Beihilfen je Unternehmen in drei Jahren nach der Verordnung (EU) 2023/2831; für Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten eigene Verordnungen.
  • Das Dreijahresfenster rollt taggenau ab dem Datum der neuen Bewilligung; maßgeblich ist das Bewilligungsdatum, nicht der Auszahlungstag.
  • Verbundene Gesellschaften bilden „ein einziges Unternehmen“ – ihre De-minimis-Beihilfen werden zusammengerechnet.
  • Würde eine neue Beihilfe die Grenze überschreiten, entfällt sie als De-minimis-Beihilfe vollständig, nicht nur der überschießende Teil.
  • Der Bewilligungsbescheid muss den De-minimis-Charakter ausdrücklich nennen; diesen Bescheid sollten Sie mindestens drei Jahre griffbereit aufbewahren.

De-minimis-Beihilfe in der Praxis

  • Fall: Ein Handwerksbetrieb aus dem Landkreis Rostock lässt sich über die BAFA-Beratungsförderung zu Prozessen und einem KI-Konzept beraten und beantragt danach die KI-Förderung MV für einen Angebotsassistenten. In der De-minimis-Erklärung stehen der BAFA-Zuschuss und eine Ausfallbürgschaft aus dem Vorjahr mit ihrem Subventionswert. Zusammen mit dem neuen Zuschuss bleibt die Summe weit unter 300.000 Euro – die Erklärung ist in zehn Minuten ausgefüllt, weil alle Bescheide in einem Ordner liegen.
  • Fall: Eine Inhabergruppe führt eine Spedition und eine Lagergesellschaft mit derselben Mehrheitsgesellschafterin. Für die KI-Förderung der Spedition gibt die Geschäftsführung zunächst nur deren eigene Förderungen an. Bei der Prüfung fällt auf, dass beide Gesellschaften als ein einziges Unternehmen gelten; die Erklärung wird um die Beihilfen der Lagergesellschaft ergänzt, bevor der Bescheid ergeht.
  • Fall: Ein Produktionsbetrieb hat in den letzten drei Jahren größere De-minimis-Zuschüsse für Messen, Energieberatung und ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten und liegt nahe an der Grenze. Statt den nächsten Antrag „auf gut Glück“ zu stellen, rechnet er nach, wann der älteste Bescheid aus dem Fenster fällt, und plant den Antrag für die Umsetzung auf einen Termin danach.

Woran Sie eine De-minimis-Beihilfe erkennen

  1. Der Bewilligungsbescheid enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt wird, meist mit Verweis auf die Verordnung (EU) 2023/2831.
  2. Im Antrag wurde eine De-minimis-Erklärung über bisher erhaltene Beihilfen verlangt.
  3. Die Förderrichtlinie nennt die De-minimis-Verordnung als beihilferechtliche Grundlage – und nicht etwa die AGVO.
  4. Bei Darlehen, Bürgschaften oder Zinsvorteilen weist der Bescheid einen Subventionswert (Bruttosubventionsäquivalent) aus.
  5. Der Fördergeber bittet Sie, den Bescheid für eine bestimmte Zeit aufzubewahren und bei späteren Anträgen anzugeben.

Typische Fehler

  • Die De-minimis-Erklärung aus dem Gedächtnis ausfüllen, statt die Bescheide der letzten drei Jahre vorzulegen – falsche Angaben können noch Jahre später zur Rückforderung führen.
  • Förderungen verbundener Gesellschaften weglassen, weil sie „eine andere Firma“ sind.
  • Bei Darlehen und Bürgschaften den Kredit- oder Bürgschaftsbetrag eintragen statt des im Bescheid genannten Subventionswerts.
  • Nach Auszahlungsdatum statt nach Bewilligungsdatum rechnen und dadurch das Dreijahresfenster falsch abgrenzen.

Mein Bezug

Ich bin seit 17 Jahren Unternehmer und begleite von Rostock aus Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern und Norddeutschland bei Digitalisierung, KI und Förderung. Die De-minimis-Erklärung ist dabei selten das Problem, die fehlenden Unterlagen dahinter schon. Über ONFYR bin ich als BAFA-akkreditierter Berater registriert (Berater-ID 228667); für Unternehmen in MV bedeutet das nach geltender Richtlinie 80 Prozent Zuschuss, höchstens 2.800 Euro je Beratung – ein Betrag, der in der De-minimis-Bilanz kaum ins Gewicht fällt, aber trotzdem sauber angegeben werden muss.

Für die Umsetzung kommt in MV vor allem die KI-Förderung mit 50 Prozent Zuschuss und bis zu 50.000 Euro je Vorhaben in Frage. Bevor wir einen Antrag vorbereiten, stellen wir deshalb gemeinsam die Bescheide der letzten drei Jahre zusammen und prüfen, ob verbundene Gesellschaften mitzählen. Ausführlich mit Rechenbeispiel habe ich das im Beitrag De-minimis-Beihilfe: Was die Förderobergrenze für Ihre Digitalisierungs- und KI-Förderung bedeutet erklärt. Verbindlich sind immer Verordnung, Richtlinie und Bescheid – ich bin Berater, kein Rechtsanwalt.

Fördercheck

Passt Ihr nächstes Förderprojekt noch unter die Grenze?

Im Erstgespräch sehen wir uns Ihre bisherigen Förderungen an, klären, welche Programme zu Beratung und Umsetzung passen, und ordnen die Reihenfolge der Anträge so, dass kein Projekt am Beihilferecht scheitert.

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Häufige Fragen zu De-minimis-Beihilfe

Wie hoch ist die De-minimis-Obergrenze?

Die Obergrenze liegt bei 300.000 Euro je Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren. Das regelt die Verordnung (EU) 2023/2831, die seit dem 1. Januar 2024 gilt; bis Ende 2023 lag die Grenze bei 200.000 Euro in drei Steuerjahren. Für Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gelten eigene Verordnungen mit anderen Grenzen.

Wie wird der Dreijahreszeitraum berechnet?

Der Zeitraum rollt: Bei jeder neuen Bewilligung wird vom Tag dieser Bewilligung drei Jahre zurückgerechnet. Alle De-minimis-Beihilfen, die in diesem Fenster bewilligt wurden, werden addiert. Maßgeblich ist das Datum, an dem der Rechtsanspruch entsteht – in der Praxis meist das Datum des Bewilligungsbescheids, nicht das der Auszahlung.

Sind BAFA-Beratungsförderung und KI-Förderung MV De-minimis-Beihilfen?

Ja, beide Programme werden als De-minimis-Beihilfe gewährt und verlangen im Antrag eine Erklärung über bisher erhaltene De-minimis-Beihilfen. Ob ein konkreter Zuschuss auf die Grenze angerechnet wird, steht verbindlich im jeweiligen Bewilligungsbescheid. Dort muss ausdrücklich auf den De-minimis-Charakter hingewiesen werden.

Was passiert, wenn die Obergrenze überschritten würde?

Dann darf die neue Beihilfe insgesamt nicht als De-minimis-Beihilfe gewährt werden – nicht nur der Teil oberhalb der Grenze. Möglich bleibt eine Förderung über eine andere Beihilferegel, etwa die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, sofern das Programm das vorsieht. Wird eine Überschreitung erst später entdeckt, droht die Rückforderung mit Zinsen.

Was ist eine De-minimis-Erklärung?

Die De-minimis-Erklärung ist die Selbstauskunft im Förderantrag, mit der Sie alle De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre angeben – mit Datum, Fördergeber und Betrag. Sie ist auch dann abzugeben, wenn Sie bisher keine solche Förderung erhalten haben. Seit 2026 müssen die Mitgliedstaaten De-minimis-Beihilfen zwar in einem zentralen Register erfassen, die Selbsterklärung entfällt aber erst, wenn dieses Register einen vollständigen Dreijahreszeitraum abdeckt.