EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Warum viele Online-Händler den Auslandsversand stoppen

Seit August 2026 verlangt die neue EU-Verpackungsverordnung pro Zielland einen offiziellen Bevollmächtigten – schon ab dem ersten Paket. Für viele kleine Shops rechnet sich der Verkauf ins EU-Ausland damit nicht mehr. Was Sie jetzt wissen und entscheiden müssen.

Online-Händler steht nachdenklich an einem warmen Packtisch mit versandfertigen Paketen und einem Laptop, der eine abstrakte Europakarte zeigt – Sinnbild für die Frage, ob der Auslandsversand weitergeht

Ein Paket nach Österreich, gelegentlich eines in die Niederlande, ab und zu nach Frankreich: Für viele Betriebe mit eigenem Online-Shop war der Verkauf ins EU-Ausland bisher eine willkommene Zugabe. Seit dem 12. August 2026 ist genau das zu einem rechtlichen Stolperstein geworden – und zwar nicht erst ab einer bestimmten Menge, sondern ab dem allerersten Paket.

Der Grund ist die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR (Verordnung (EU) 2025/40). Sie hat in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst und verschärft die Anforderungen an alle, die Verpackungen in anderen EU-Ländern in Umlauf bringen. Der Punkt, der gerade für Aufregung sorgt: die Pflicht, in jedem Zielland einen offiziellen Bevollmächtigten zu benennen – unabhängig davon, ob Sie dort einmal im Jahr oder täglich versenden.

Nächster Schritt

Verkaufen Sie über Ihren Shop auch ins EU-Ausland?

Lassen Sie uns gemeinsam einordnen, ob und in welchem Umfang Sie von der PPWR betroffen sind – und ob es sich für Ihren Betrieb lohnt, den Auslandsversand fortzuführen, anzupassen oder vorerst auszusetzen.

Shop-Situation einschätzen lassen

Worum es bei der PPWR geht

Die PPWR ist die europaweit einheitliche Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Anders als eine Richtlinie, die jedes Land erst in eigenes Recht gießt, gilt eine Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das Ziel ist grundsätzlich vernünftig: weniger Verpackungsabfall, mehr Recycling, klare Verantwortung dafür, wer Verpackungen in den Markt bringt.

Der Mechanismus dahinter heißt erweiterte Herstellerverantwortung (englisch: EPR). Vereinfacht gesagt: Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling beteiligen – und sich dafür in einem System registrieren und lizenzieren. In Deutschland kennen viele das bereits vom früheren Verpackungsgesetz. Neu ist, dass diese Verantwortung jetzt konsequent länderweise gedacht wird: Wer Ware direkt an Endkunden in ein anderes EU-Land schickt, wird dort zum Verpflichteten – so, als säße er selbst dort.

Der Knackpunkt: ein Bevollmächtigter pro Zielland – ohne Mindestmenge

Genau hier liegt die Belastung, über die gerade viele Händlerverbände klagen. Die Verordnung verlangt in Artikel 45 Absatz 3 für den grenzüberschreitenden Fall einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung – und zwar in jedem betroffenen Mitgliedstaat, in dem der Händler nicht niedergelassen ist. Dieser Bevollmächtigte übernimmt vor Ort die Registrierung, Lizenzierung und Meldungen.

Das Entscheidende steht dabei nicht im Gesetz – nämlich eine Bagatellgrenze. Artikel 45 Absatz 3 PPWR sieht weder eine Mindestmenge noch einen Mindestumsatz noch eine bestimmte Unternehmensgröße vor. Damit greift die Pflicht theoretisch schon beim ersten Paket, das über die Grenze geht. Der kleine Betrieb, der pro Jahr fünf Bestellungen nach Österreich abwickelt, steht formal in derselben Pflicht wie ein großer Versender.

Die Kosten machen aus dieser formalen Hürde ein echtes wirtschaftliches Problem. Nach Marktberichten schlägt ein Bevollmächtigter je EU-Land mit rund 600 bis 2.000 Euro pro Jahr zu Buche – unabhängig von der versendeten Menge. Wer in fünf Länder liefert, ist im ungünstigen Fall schnell bei einem vierstelligen bis fünfstelligen Jahresbetrag, nur um die formale Vertretung sicherzustellen. Bei ein paar Dutzend Auslandsbestellungen im Jahr steht dieser Aufwand in keinem Verhältnis mehr zum Ertrag.

Die Folge: Händler stoppen den EU-Versand

Die Reaktion am Markt ist bereits deutlich sichtbar. Viele kleine und mittelständische Online-Händler schränken den Versand ins EU-Ausland ein oder stellen ihn ganz ein, weil sich der grenzüberschreitende Verkauf schlicht nicht mehr lohnt. Beim Händlerbund gingen nach Verbandsangaben tausende Nachrichten von Händlern ein, die ihr EU-Geschäft aufgeben – teils nach Jahrzehnten. Auch überregionale Medien wie das Handelsblatt berichten, dass Shops den Verkauf ins Ausland teilweise stoppen.

Das ist die bittere Ironie an dieser Stelle: Eine Verordnung, die den Binnenmarkt umweltfreundlicher machen soll, führt in der Praxis dazu, dass sich Anbieter aus dem Binnenmarkt zurückziehen. Der Händlerbund hat schon im Vorfeld darauf hingewiesen, dass viele Online-Händler ihren Versand ab dem 12. August auf Deutschland beschränken würden. Genau das tritt jetzt ein.

Für viele Betriebe ist das mehr als eine Randnotiz. Wer sich über Jahre einen Stamm an Kundinnen und Kunden im Nachbarland aufgebaut hat, verliert diesen Umsatz nicht durch fehlende Nachfrage, sondern durch bürokratischen Aufwand. Und der Rückzug ist selten sauber: Bestehende Kunden im Ausland müssen informiert, Shop-Einstellungen angepasst und Versandregeln überarbeitet werden.

Fördercheck

Auslandsversand halten – oder sauber zurückfahren?

Beide Wege müssen technisch und rechtlich sauber umgesetzt werden. Ich prüfe mit Ihnen, welche Länder sich für Sie noch rechnen, wie Sie Ihren Shop entsprechend einstellen und welche Prozesse sich dabei gleich vereinfachen lassen.

Vorhaben besprechen

Entlastung in Sicht – aber noch nicht beschlossen

Die gute Nachricht: Der Druck der Verbände zeigt Wirkung. Die Bundesregierung setzt sich für eine gezielte Entlastung kleiner Unternehmen ein und hat dazu am 7. September 2026 in Brüssel einen konkreten Änderungsvorschlag zur PPWR vorgestellt – bei einer vorbereitenden Sitzung zum sogenannten „Umwelt-Omnibus“, einem Paket zur Vereinfachung mehrerer Umweltregeln. Über den Vorstoß berichtet unter anderem ad-hoc-news; auch das packaging-journal ordnet die geplante Entlastung ein.

Der Kern des Vorschlags:

  • Bagatellgrenze bei zehn Tonnen: Händler, die weniger als zehn Tonnen Verpackung pro Jahr in Umlauf bringen, sollen keinen Bevollmächtigten benennen müssen.
  • Aufschub der Registrierung bis Mitte 2028: Die Registrierung im neuen System soll vorübergehend ausgesetzt werden.

Für die allermeisten kleinen Shops wäre das die entscheidende Erleichterung – zehn Tonnen Verpackungsmaterial im Jahr erreicht ein kleiner Versender in der Regel nicht. Aber, und das ist der wichtige Teil: Dieser Vorschlag ist noch nicht beschlossen. Es handelt sich um eine politische Forderung, die den europäischen Gesetzgebungsprozess erst noch durchlaufen muss. Eine erste Lesung im EU-Parlament ist für Oktober 2026 vorgesehen. Ein früherer Anlauf zur befristeten Aussetzung der Bevollmächtigten-Pflicht wurde vom Rat der EU im Juni 2026 sogar aus dem Verhandlungsmandat gestrichen. Verlassen kann sich heute also niemand darauf.

Deutschland: Übergangsphase beim Vollzug – aber keine Entwarnung

Für Deutschland kommt eine Besonderheit hinzu, die leicht missverstanden wird. Die materiellen Pflichten der PPWR gelten seit dem 12. August 2026 – daran ändert sich nichts. Beim Vollzug gibt es aber eine Übergangsphase: Ein Teil der Bußgeldvorschriften des deutschen Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG) greift erst ab dem 12. Februar 2027. Das betrifft etwa die laufenden Pflichten des Bevollmächtigten, die Konformitätserklärung und die Erzeugerkennzeichnung auf dem Karton.

Wichtig ist die Grenze dieser Schonfrist: Eine fehlende Registrierung, Lizenzierung und die fehlende Bestellung eines Bevollmächtigten können bereits jetzt mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Genau der Punkt, der viele Händler am stärksten belastet, ist also nicht Teil der Verschiebung. Wer die Sache als „erst ab 2027 relevant“ abtut, liegt in diesem Kern falsch.

Die EU-Kommission hat den nationalen Behörden zwar empfohlen, konstruktiv und pragmatisch vorzugehen und von Sanktionen abzusehen, wenn ein Unternehmen keinen Bevollmächtigten benannt hat. Das ist eine sinnvolle Geste – aber eben nur eine Empfehlung. Sie ändert nichts daran, dass die Vorschrift in Kraft ist und Händler rechtlich weiterhin im Unklaren bleiben. Auf eine Verwaltungspraxis, die jederzeit anders ausfallen kann, würde ich als Unternehmer kein dauerhaftes Geschäftsmodell bauen.

Nicht nur ein Auslandsthema

Ein verbreiteter Irrtum ist, die PPWR betreffe ausschließlich den grenzüberschreitenden Versand. Der Auslandsfall ist der prominenteste, aber die erweiterte Herstellerverantwortung kann auch rein national greifen. Wer Verpackungen mit eigenem Logo einsetzt, gilt seit dem Stichtag als Verpackungshersteller im Sinne der Vorgaben – das reicht von der Bäckerei mit bedruckten Tüten bis zum Handwerksbetrieb mit gebrandeten Kartons. Die konkreten Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle, aber die Grundfrage ist für viele Betriebe relevant: Bin ich überhaupt betroffen, und wenn ja, wie?

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Aktionismus ist selten ein guter Ratgeber, Abwarten aber ebenso wenig. Sinnvoll ist ein nüchterner Blick auf die eigene Lage:

  1. Betroffenheit klären. Verschicken Sie über Ihren Shop Ware an Endkunden im EU-Ausland? Wenn ja, in welche Länder und in welchem Umfang? Und welche Rolle haben Sie national – etwa durch eigene, gebrandete Verpackungen?
  2. Mengen ehrlich beziffern. Prüfen Sie, wie viel Verpackungsmaterial Sie jährlich in Umlauf bringen. Die geplante Bagatellgrenze von zehn Tonnen ist ein guter Orientierungswert dafür, wo Sie im Verhältnis zur möglichen künftigen Entlastung stehen.
  3. Wirtschaftlichkeit rechnen. Stellen Sie den Kosten eines Bevollmächtigten je Land (rund 600 bis 2.000 Euro pro Jahr) den tatsächlichen Deckungsbeitrag aus dem Auslandsversand gegenüber. Erst dann lässt sich seriös entscheiden, welche Länder sich noch lohnen.
  4. Shop technisch anpassen. Ob Sie Länder aussteuern, den Versand einschränken oder gezielt fortführen – im Shop müssen Lieferländer, Versandregeln und Checkout sauber eingestellt werden, damit keine Bestellungen entstehen, die Sie gar nicht bedienen dürfen.
  5. Entwicklung beobachten. Die Rechtslage ist in Bewegung. Die Lesung im EU-Parlament im Oktober 2026 und der weitere Gang des „Umwelt-Omnibus“ entscheiden darüber, ob die Bagatellgrenze kommt. Wer die Lage kennt, kann schnell reagieren.

Mein Rat als Unternehmer: Treffen Sie eine bewusste Entscheidung, statt den Auslandsversand aus Unsicherheit einfach laufen oder blind stehen zu lassen. Beides – das Fortführen wie das Zurückfahren – ist legitim, aber es sollte gerechnet und sauber umgesetzt sein. Das Thema hat viel gemeinsam mit anderen Regelwerken, die Online-Shops gerade treffen: Auch bei der Barrierefreiheit nach dem BFSG und bei den neuen Checkout-Regeln für Klarna und Ratenkauf gilt: Wer früh weiß, was auf ihn zukommt, handelt aus der stärkeren Position.

Meine Einordnung

Ich sehe solche Regelwerke selten als reine Last, aber diese Umsetzung ist ein Lehrstück dafür, wie gute Absicht am Mittelstand vorbeigehen kann. Eine Bevollmächtigten-Pflicht ohne jede Bagatellgrenze belastet ausgerechnet die kleinsten Anbieter am härtesten – jene, für die ein paar hundert Euro pro Land den Unterschied zwischen „lohnt sich“ und „lohnt sich nicht“ ausmachen. Dass die Bundesregierung jetzt nachbessern will, ist richtig; dass es noch nicht beschlossen ist, macht die aktuelle Lage für Händler unbequem.

Der praktische Kern bleibt: Der eigene Shop ist kein Selbstläufer, sondern ein Vertriebskanal, der gepflegt und regelmäßig an neue Anforderungen angepasst werden muss. Das ist derselbe Gedanke, den ich in Warum Ihre Website online ist, aber nicht verkauft beschreibe: Eine Website, die arbeitet, ist eine, die mit den Regeln, dem Markt und den eigenen Zielen mitwächst. Genau dabei unterstütze ich Betriebe – technisch wie strategisch, von der Einordnung der eigenen Rolle bis zur Entscheidung, wie es mit dem Auslandsversand weitergeht.

Häufige Fragen zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Seit wann gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR?

Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. In Deutschland hat sie das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die materiellen Pflichten bestehen damit bereits – unabhängig davon, dass beim Vollzug in Deutschland Übergangsregelungen gelten.

Was ist der Bevollmächtigte nach der PPWR?

Wer Verpackungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt, in dem er nicht niedergelassen ist, muss dort nach Artikel 45 Absatz 3 PPWR einen schriftlich beauftragten Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dieser übernimmt vor Ort die Registrierung, Lizenzierung und Meldepflichten – und zwar pro Zielland getrennt.

Gilt die Bevollmächtigten-Pflicht auch für kleine Mengen?

Ja. Artikel 45 Absatz 3 PPWR sieht weder eine Mindestmenge noch einen Mindestumsatz noch eine bestimmte Unternehmensgröße vor. Damit kann die Pflicht schon ab dem ersten Paket greifen – auch wenn Sie nur gelegentlich oder in geringen Mengen ins EU-Ausland versenden.

Was kostet ein Bevollmächtigter pro EU-Land?

Nach Marktberichten liegen die Kosten je EU-Land zwischen rund 600 und 2.000 Euro pro Jahr – unabhängig von der versendeten Menge. Bei mehreren Zielländern summiert sich das schnell und macht den gelegentlichen Auslandsversand für kleine Händler oft unwirtschaftlich.

Gibt es für kleine Händler eine Entlastung von der PPWR?

Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 in Brüssel einen Änderungsvorschlag vorgestellt: Unternehmen unter zehn Tonnen Verpackung pro Jahr sollen keinen Bevollmächtigten benennen müssen, die Registrierung soll bis Mitte 2028 ausgesetzt werden. Dieser Vorschlag ist aber noch nicht beschlossen. Aktuell gilt die volle Pflicht.

Kann eine fehlende Bevollmächtigten-Bestellung schon jetzt sanktioniert werden?

Ja. In Deutschland greifen zwar viele Bußgeldvorschriften des VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027, und die materiellen Pflichten gelten seit dem 12. August 2026 – es handelt sich also um eine Übergangsphase beim Vollzug. Eine fehlende Registrierung, Lizenzierung oder Bevollmächtigten-Bestellung kann jedoch bereits jetzt mit einem Bußgeld belegt werden. Von einer generellen Entwarnung ist daher abzuraten.

Betrifft die PPWR nur den Versand ins Ausland?

Nein. Der grenzüberschreitende Versand ist der bekannteste Fall, aber die erweiterte Herstellerverantwortung kann auch rein national greifen. Wer zum Beispiel Verpackungen mit eigenem Logo verwendet, gilt als Verpackungshersteller im Sinne der Vorgaben. Eine saubere Einordnung der eigenen Rolle lohnt sich in jedem Fall.

Erstgespräch

Klären Sie Ihre PPWR-Betroffenheit, bevor es teuer wird

In einem kurzen Gespräch schauen wir gemeinsam auf Ihren Shop: In welche Länder liefern Sie, welche Rolle haben Sie im Sinne der Verordnung und wie führen Sie den Auslandsversand wirtschaftlich sinnvoll fort – oder fahren ihn sauber zurück?

Erstgespräch anfragen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung allgemein verständlich wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Rechtslage rund um die PPWR ist in Bewegung; für eine verbindliche Bewertung Ihrer konkreten Situation ziehen Sie bitte fachkundigen Rat hinzu.