Jetzt ist es offiziell: Die BAFA-Förderung für Unternehmensberatungen ist verlängert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die „Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ um zwei Jahre verlängert. Das BAFA – Referat 413, Beratungsförderung, Fachkräftesicherung, in Eschborn – hat dies am 29. Oktober 2026 in einem Rundschreiben an alle dort gelisteten Beraterinnen und Berater offiziell mitgeteilt. Die Richtlinie gilt jetzt für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden.
Ich bin beim BAFA als Berater gelistet und habe dieses Schreiben direkt erhalten. In diesem Beitrag finden Sie deshalb nicht nur die Nachricht, sondern alle Änderungen, die ab dem 1. Januar 2027 für Zuschussanträge gelten – Punkt für Punkt, mit dem Vergleich zwischen bisheriger und neuer Regelung. Für den aktualisierten Richtlinientext und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger verweist das BAFA auf seine Programmseite bafa.de/unb. Wer nur die Kurzfassung sucht: Meine knappe Einordnung zur Verlängerung passt auf eine Bildschirmseite.
- Verlängert: Die BAFA-Beratungsförderung läuft weiter. Maßgeblich ist jetzt die Einreichung des Verwendungsnachweises bis 31.12.2028.
- Weniger Bürokratie: Das Regionalpartnergespräch entfällt. Mehrere Einzelformulare werden ins Verwendungsnachweisformular integriert.
- Einfacherer Zahlungsnachweis: Eine Umsatzanzeige aus dem Onlinebanking wird anerkannt, wenn alle Pflichtangaben enthalten sind.
- Neu und Pflicht: Ab Januar 2027 authentifizieren sich antragstellende Unternehmen über ELSTER oder BundID.
- Unverändert: zwei geförderte Beratungen pro Jahr, fünf während der gesamten Geltungsdauer – der Zähler beginnt nicht neu.
Fördercheck
Passt Ihr Vorhaben in eine geförderte Beratung ab 2027?
Im Erstgespräch klären wir, ob Ihr Thema förderfähig ist, wie viele Beratungen Ihnen noch zustehen und was vor dem Antrag zu erledigen ist – inklusive ELSTER oder BundID.
Die Nachricht: verlängert, beschlossen, offiziell mitgeteilt
Bisher galt die Richtlinie laut ihrer Nummer 8 längstens für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden. Mit der Verlängerung ändert sich nicht nur das Datum, sondern auch die Bezugsgröße: Entscheidend ist künftig, dass der Verwendungsnachweis bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht ist. Das ist mehr als eine Formalie, denn es verschiebt den Blick vom Antragstag auf das Ende der gesamten Beratung. Was das praktisch bedeutet, erkläre ich weiter unten bei der Laufzeit.
Neu ist das Vorgehen nicht. Schon 2020 hatte das damalige Wirtschaftsministerium eine Vorgängerrichtlinie per Berateranschreiben im Wesentlichen unverändert um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Diesmal ist die Verlängerung allerdings mit einer ganzen Reihe von Vereinfachungen verbunden. Sie gelten für alle Zuschussanträge ab dem 1. Januar 2027.
Meine Einordnung: Die Torschlusspanik ist vorbei
Seit Monaten kursierten Botschaften wie „Nur noch bis 31.12.2026 – jetzt schnell beantragen!“. Das Datum war real: Es war das Laufzeitende der bisherigen Fassung. Auch ich habe geraten, mit dieser Frist ernsthaft zu planen, solange nichts anderes verkündet war. Ein politisches Aus der Förderung gab es aber nie. Jetzt ist klar: Es geht weiter.
Meine Botschaft an Unternehmer ist deshalb einfach: keine Torschlusspanik. Eine gute Beratung braucht Vorbereitung – ein klares Thema, die richtigen Leute am Tisch, ein Ziel, an dem sich das Ergebnis messen lässt. Ein Jahresend-Hauruck erzeugt genau das Gegenteil: Beratungen, die beauftragt werden, weil die Frist drückt, nicht weil das Unternehmen weiß, was sie lösen sollen. Wer 2026 nicht mehr startet, verliert nichts.
Eine geförderte Beratung lohnt sich, wenn sie ein echtes Problem in Ihrem Unternehmen löst. Ein Countdown ist dafür kein Argument – und den gibt es jetzt auch nicht mehr.
Ein ehrlicher Zusatz gehört dazu: Ruhe heißt nicht, das Thema auf unbestimmte Zeit zu vertagen. Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 ist der Posten für die Beratungsförderung („Steigerung des Know-hows in KMU“) mit 6,3 Millionen Euro angesetzt, nach 14,2 Millionen Euro im Haushalt 2026. Ob das Geld im Laufe des Jahres knapp wird, kann heute niemand seriös vorhersagen. Wer ein konkretes Vorhaben hat, plant es deshalb sauber vor und beantragt dann zügig – in Ruhe, aber ohne es liegen zu lassen.
Alle Änderungen ab 2027: bisher und neu im Vergleich
Die folgende Übersicht fasst sämtliche Punkte aus dem Rundschreiben zusammen. Die Nummern beziehen sich auf die Abschnitte der Richtlinie.
| Punkt | Bisher | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Laufzeit | Anträge bis 31.12.2026 (Nr. 8) | Verwendungsnachweise, die bis 31.12.2028 eingereicht werden |
| Vorlagefrist | Sechs Monate für den Verwendungsnachweis | Sechs Monate, gegen Ende der Laufzeit verkürzt: spätestens 31.12.2028 |
| Kontingent | Zwei Beratungen pro Jahr, fünf während der Geltungsdauer | Unverändert. Das Gesamtkontingent gilt auch für den Verlängerungszeitraum |
| Nr. 2.1 | Beratungsdauer „fünf Tage“ | „40 Stunden“ (redaktionelle Klarstellung) |
| Nr. 5.2 MwSt. | Zuschussfähigkeit der Mehrwertsteuer als Verwaltungspraxis | Ausdrücklich in der Richtlinie geregelt |
| Nr. 5.2 Zahlung | „Kontoauszug“ | „Zahlungsnachweis“: auch Umsatzanzeige aus dem Onlinebanking |
| Nr. 6.2 | Bisherige Fassung | Klarstellungen zu Mitwirkung und Datenspeicherung |
| Nr. 7.1 | Pflichtgespräch beim Regionalpartner, Bestätigungsschreiben | Entfällt ersatzlos |
| Nr. 7.2.3 | Eigene Formulare: EU-KMU-Erklärung, De-minimis-Erklärung, Kenntnisnahme Merkblatt Grundrechtecharta | Im Verwendungsnachweisformular enthalten. Unterschriften nur noch auf Formular und Beratungsbericht |
| Anmeldung | Keine Pflicht zur Authentifizierung über ELSTER oder BundID | Pflicht für alle antragstellenden Unternehmen |
| Merkblätter | Bisherige Fassungen | Drei Merkblätter inhaltlich aktualisiert, alle mit neuen Logos |
Stand: 29. Oktober 2026, nach dem Rundschreiben des BAFA an die gelisteten Beraterinnen und Berater. Verbindlich ist der aktualisierte Richtlinientext, auf den das BAFA unter bafa.de/unb verweist. Förderbedingungen sollten vor jedem Antrag geprüft werden.
Die Änderungen im Detail
1. Laufzeit: Stichtag ist der Verwendungsnachweis
Die Verlängerung um zwei Jahre hat einen Haken, den man kennen sollte. Für den Verwendungsnachweis gilt grundsätzlich eine Vorlagefrist von sechs Monaten. Weil die Richtlinie aber nur für Nachweise gilt, die bis zum 31.12.2028 eingereicht werden, schrumpft diese Frist gegen Ende der Laufzeit. Das BAFA nennt selbst das Extrembeispiel: Wer am 30.12.2028 beantragt, müsste den Verwendungsnachweis trotzdem bis zum 31.12.2028 einreichen. Praktisch heißt das: Beratungen im Jahr 2028 früh beantragen, damit Beratung, Bericht, Rechnung und Zahlung bequem in die Frist passen.
2. Kontingent: Der Zähler läuft weiter
Es bleibt bei zwei geförderten Beratungen pro Jahr und fünf während der Geltungsdauer der Richtlinie. Neu ist die Klarstellung, dass das Gesamtkontingent auch den Verlängerungszeitraum umfasst. Die fünf Beratungen zählen also über die gesamte verlängerte Laufzeit. Wer seit Inkrafttreten der aktuellen Richtlinie bereits drei geförderte Beratungen hatte, hat bis Ende 2028 noch zwei – nicht wieder fünf.
3. 40 Stunden statt fünf Tage (Nr. 2.1)
Bei der Beratungsdauer wurde „fünf Tage“ durch „40 Stunden“ ersetzt. Inhaltlich ändert sich nichts, denn das BAFA rechnet einen Beratungstag ohnehin mit acht Stunden. Die neue Formulierung beseitigt aber Missverständnisse, etwa bei Beratungen, die auf mehrere halbe Tage verteilt sind.
4. Mehrwertsteuer steht jetzt in der Richtlinie (Nr. 5.2)
Für Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt seit November 2025 eine geänderte Verwaltungspraxis: Der Zuschuss bezieht sich bei ihnen auf den Bruttobetrag. Diese Praxis steht nun ausdrücklich in der Richtlinie. Für Betroffene, etwa Arztpraxen oder Kleinunternehmer, bringt das Rechtssicherheit statt einer bloßen Auslegung.
5. Zahlungsnachweis: Die Umsatzanzeige zählt (Nr. 5.2)
Aus „Kontoauszug“ wird „Zahlungsnachweis“. Damit wird eine im Onlinebanking-Portal erzeugte Umsatzanzeige als Nachweis anerkannt – vorausgesetzt, sie enthält alle zahlungsrelevanten Daten: Zahlungsempfänger, Rechnungsdaten und Wertstellungsdatum. Kontoauszug und Bankbestätigung bleiben weiterhin zulässig. Eine Einschränkung gibt es: Prüfberechtigte nach Nr. 6.6 können bei Bedarf trotzdem einen banküblichen Kontoauszug verlangen. Wird er dann nicht vorgelegt, ist das ein Ablehnungsgrund.
6. Mitwirkung und Datenspeicherung (Nr. 6.2)
In Nr. 6.2 hat das BMWE die Regeln zur Mitwirkung der Antragsteller und zur Speicherung von Daten klarer gefasst. Für Ihren Antrag folgt daraus keine neue Pflicht. Lesen Sie den Abschnitt im neuen Richtlinientext aber vor der Unterschrift einmal bewusst durch.
7. Das Regionalpartnergespräch entfällt (Nr. 7.1)
Das ist für mich die spürbarste Vereinfachung. Bisher war ein Gespräch mit einem bei einer Leitstelle registrierten regionalen Ansprechpartner Pflicht, und das Bestätigungsschreiben musste innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt werden. Diese Pflicht ist gestrichen – und mit ihr das Bestätigungsschreiben. Das betraf bisher insbesondere junge Unternehmen, für die der zusätzliche Termin ein weiterer Schritt vor dem eigentlichen Start war. Ab 2027 geht es ohne diesen Umweg direkt in Antrag und Beratung.
8. Weniger Formulare, weniger Unterschriften (Nr. 7.2.3)
Die EU-KMU-Erklärung, die De-minimis-Erklärung und die Kenntnisnahme des Merkblatts zur Charta der Grundrechte der EU stecken jetzt in den Erklärungen des Verwendungsnachweisformulars. Die bisherigen Einzelformulare entfallen. Unterschrieben werden nur noch zwei Dokumente: das Verwendungsnachweisformular vom Antragsteller und der Beratungsbericht von Antragsteller und Berater. Auch die Formulierung zum Zahlungsnachweis wurde angepasst und das Bestätigungsschreiben des Regionalpartners gestrichen.
Wichtig: Weniger Formulare heißt nicht, dass die Inhalte egal werden. Die De-minimis-Angaben müssen weiterhin stimmen. Wie Sie Ihre Bilanz der letzten drei Jahre sauber aufstellen, beschreibe ich im Beitrag zur De-minimis-Beihilfe und der Förderobergrenze.
9. Neu und Pflicht: ELSTER oder BundID
Ab Januar 2027 müssen sich alle antragstellenden Unternehmen digital über ELSTER oder BundID authentifizieren. Die Details kündigt das BAFA gesondert an. In anderen BAFA-Programmen läuft die Anmeldung von Unternehmen bereits über „Mein Unternehmenskonto“ auf ELSTER-Basis, Privatpersonen nutzen dort die BundID. Welche Variante bei der Beratungsförderung genau verlangt wird, steht noch aus.
Mein Rat: Warten Sie nicht auf diese Ankündigung. Klären Sie jetzt, ob Ihr Unternehmen einen funktionierenden ELSTER-Zugang hat, wer darauf zugreifen kann und ob das Zertifikat noch gültig ist. Häufig liegt der Zugang beim Steuerbüro, oder niemand im Haus kennt das Passwort. Eine Neuregistrierung dauert einige Tage, weil ein Teil der Aktivierungsdaten per Post kommt. Das ist kein Hindernis – wenn man es nicht erst am Tag des Antrags merkt.
10. Aktualisierte Merkblätter und Infoveranstaltungen
Inhaltlich angepasst wurden die Merkblätter „Antragsberechtigte KMU“, „Beratungsinhalte und Beratungsbericht sowie bereichsübergreifende Grundsätze des ESF Plus“ und „Zuschuss, Zahlung und Nachweis“. Alle Merkblätter tragen neue Logos. Wer mit alten, ausgedruckten Fassungen arbeitet, sollte sie austauschen. Die BAFA-Leitstellen bieten außerdem Informationsveranstaltungen zu den Änderungen an.
Was gleich bleibt
- Grundprinzip: Gefördert wird ein Zuschuss zu einer neutralen, ergebnisoffenen Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen, kofinanziert aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus).
- Fördersätze und Höchstbeträge: Das Rundschreiben nennt hier keine Änderung. Bisher gelten 80 Prozent Zuschuss (höchstens 2.800 Euro) in den neuen Bundesländern sowie den Regionen Lüneburg und Trier und 50 Prozent (höchstens 1.750 Euro) in den alten Bundesländern mit Berlin und der Region Leipzig. Maßgeblich ist der Richtlinientext unter bafa.de/unb.
- Keine Umsetzung: Gefördert wird die Beratung, nicht die Umsetzung. Programmierung, Einführung einer Software oder der Bau einer Website sind nicht Teil der Förderung.
- Neutralität: Beratung, die auf den Verkauf eigener Produkte des Beraters zielt, bleibt ausgeschlossen.
Wie bei fast allen Zuschüssen gilt außerdem: erst die Förderung beantragen, dann beauftragen. Warum das so wichtig ist, erkläre ich im Wissensartikel zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Was sich mit dem Zuschuss bei KI- und Digitalisierungsthemen konkret beraten lässt, zeigt der Beitrag zur BAFA-Beratungsförderung für KI und Digitalisierung. Eine kompakte Erklärung des Programms finden Sie im Wissensbereich.
Praxis-Tipps: So bereiten Sie Ihren Antrag ab 2027 vor
ELSTER-Zugang oder BundID einrichten
Prüfen Sie, ob ein funktionierendes ELSTER-Unternehmenskonto oder eine BundID vorhanden ist und wer im Haus Zugriff hat. Fehlt der Zugang, jetzt registrieren – damit der Antrag 2027 nicht an der Anmeldung scheitert.
Kontingent nachzählen
Zählen Sie, wie viele geförderte Beratungen Sie unter der aktuellen Richtlinie schon hatten. Bis Ende 2028 stehen insgesamt fünf zur Verfügung, höchstens zwei pro Jahr. Durch die Verlängerung kommen keine neuen dazu.
Umsatzanzeige vollständig prüfen
Bevor Sie die Umsatzanzeige hochladen: Sind Zahlungsempfänger, Rechnungsdaten und Wertstellungsdatum lesbar? Halten Sie den Kontoauszug trotzdem bereit, falls die Prüfung ihn anfordert.
Früh im Jahr beantragen
Gegen Ende der Laufzeit wird die Zeit für den Verwendungsnachweis knapp. Ein Antrag im ersten Halbjahr 2028 lässt genug Luft für Beratung, Bericht und Zahlung.
Und dann zur wichtigsten Frage, die kein Formular beantwortet: Was soll die Beratung in Ihrem Unternehmen lösen? Eine Prozessanalyse, ein Digitalisierungskonzept, eine KI-Strategie oder die Frage, wie Ihr Vertrieb wieder planbar wird – das Thema entscheidet über den Nutzen, nicht der Antragstag. Wenn Sie mehrere Programme kombinieren wollen, hilft ein Blick auf die Fördermittelberatung, damit Beratung und spätere Umsetzung sauber zusammenpassen.
Häufige Fragen zur Verlängerung der BAFA-Förderung
Läuft die BAFA-Förderung für Unternehmensberatungen Ende 2026 aus?
Nein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Richtlinie zur Förderung von Unternehmensberatungen für KMU um zwei Jahre verlängert. Das BAFA hat das am 29. Oktober 2026 per Rundschreiben an alle gelisteten Beraterinnen und Berater offiziell mitgeteilt. Der 31. Dezember 2026 war nur das Laufzeitende der bisherigen Fassung.
Bis wann gilt die BAFA-Beratungsförderung jetzt?
Die verlängerte Richtlinie gilt für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden. Die sechsmonatige Vorlagefrist verkürzt sich gegen Ende der Laufzeit: Auch bei einem Antrag am 30. Dezember 2028 müsste der Verwendungsnachweis bis 31. Dezember 2028 vorliegen. Wer 2028 eine Beratung plant, sollte deshalb früh im Jahr beantragen.
Brauche ich ab 2027 noch das Regionalpartnergespräch?
Nein. Mit Nr. 7.1 der verlängerten Richtlinie ist die Pflicht zum Gespräch mit dem regionalen Ansprechpartner gestrichen. Damit muss innerhalb der Vorlagefrist auch kein Bestätigungsschreiben des Regionalpartners mehr vorgelegt werden. Das gilt für Zuschussanträge ab dem 1. Januar 2027.
Reicht ein Screenshot aus dem Onlinebanking als Zahlungsnachweis?
Ja, wenn es eine im Onlinebanking-Portal erzeugte Umsatzanzeige ist, die alle zahlungsrelevanten Daten enthält: Zahlungsempfänger, Rechnungsdaten und Wertstellungsdatum. Prüfberechtigte können im Einzelfall trotzdem einen banküblichen Kontoauszug verlangen. Wird er dann nicht vorgelegt, ist das ein Ablehnungsgrund. Kontoauszug und Bankbestätigung bleiben weiterhin zulässig.
Bekomme ich durch die Verlängerung zusätzliche geförderte Beratungen?
Nein. Es bleibt bei höchstens zwei geförderten Beratungen pro Jahr und fünf während der Geltungsdauer der Richtlinie. Das Gesamtkontingent gilt auch für den Verlängerungszeitraum, der Zähler beginnt also nicht von vorn.
Was muss ich vor einem Antrag ab Januar 2027 einrichten?
Ab Januar 2027 müssen sich alle antragstellenden Unternehmen über ELSTER oder BundID authentifizieren. Die Details kündigt das BAFA gesondert an. Sinnvoll ist, den Zugang schon jetzt zu klären, also ein ELSTER-Unternehmenskonto beziehungsweise eine BundID einzurichten und festzulegen, wer im Unternehmen darauf zugreifen kann.
Fazit: weiter fördern, weniger Papier, ein neuer Zugang
Das BAFA hat die Förderung von Unternehmensberatungen offiziell bis Ende 2028 verlängert – und dabei spürbar entschlackt. Das Regionalpartnergespräch fällt weg, mehrere Formulare verschwinden im Verwendungsnachweis, und die Umsatzanzeige aus dem Onlinebanking reicht als Zahlungsnachweis. Neu zu erledigen ist im Grunde nur eines: der Zugang über ELSTER oder BundID. Den sollten Sie jetzt klären. Alles andere darf in Ruhe geschehen.
Wie Antrag und Ablauf ab 2027 Schritt für Schritt aussehen, beschreibt unser Partner ONFYR im Praxis-Ratgeber „Offiziell verlängert: BAFA-Beratungsförderung bis 2028 – was sich ab 2027 für Ihren Antrag ändert“ auf onfyr.de.