Vergabemindestlohn MV steigt auf 15,27 Euro: Was das für Ihre Angebote bedeutet

Seit dem 1. Oktober 2026 gilt bei öffentlichen Aufträgen von Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern eine neue Lohnuntergrenze. Wer solche Aufträge annimmt oder plant, sollte seine Kalkulation jetzt prüfen – und genau hinschauen, ob die 15,27 Euro oder ein Branchentarif der Maßstab sind.

Hände eines Unternehmers kalkulieren am Holzschreibtisch mit Taschenrechner und Stift ein Angebot, daneben ausgedruckte Vergabeunterlagen – Sinnbild für die Neukalkulation nach dem höheren Vergabemindestlohn in MV

Wer in Mecklenburg-Vorpommern für das Land oder eine Kommune arbeitet, kalkuliert seit dem 1. Oktober 2026 mit einer neuen Untergrenze: Der Vergabemindestlohn in MV ist von 14,68 Euro auf 15,27 Euro brutto je Stunde gestiegen. Das klingt nach einer kleinen Zahl hinter dem Komma – in einem knapp kalkulierten Angebot ist es das nicht.

Ich schaue auf das Thema aus zwei Richtungen. Zum einen als Unternehmer, dessen Agenturen selbst Projekte für öffentliche Auftraggeber umsetzen und deshalb sauber kalkulieren müssen. Zum anderen aus der Beratung: Viele Betriebe aus Handwerk, Bau und Dienstleistung, mit denen ich spreche, bewerben sich regelmäßig auf öffentliche Aufträge. Für sie entscheidet so eine Änderung darüber, ob ein Angebot trägt – oder ob am Ende die Marge fehlt. Deshalb hier die Einordnung: was gilt, für wen, und was jetzt zu tun ist.

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Öffentliche Aufträge in MV im Blick?

Lassen Sie uns kurz sprechen: wie Sie Ihre Angebotsprozesse digital so aufstellen, dass Änderungen wie diese schnell in jede Kalkulation einfließen – und welche Förderung in MV dabei helfen kann.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Neuer Satz: 15,27 Euro brutto je Stunde seit 1. Oktober 2026 (vorher 14,68 Euro, plus 0,59 Euro bzw. rund 4 %).
  • Rechtsgrundlage: Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung, erlassen am 31. August 2026 vom Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV.
  • Wo er gilt: bei öffentlichen Aufträgen des Landes und der Kommunen in MV, wenn kein einschlägiger Tarifvertrag gilt – als Auffangregelung.
  • Ab welchem Auftragswert: Liefer- und Dienstleistungen ab 10.000 Euro, Bauaufträge ab 50.000 Euro (geschätzter Auftragswert).
  • Nicht verwechseln: Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro (ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro).

Was sich zum 1. Oktober 2026 geändert hat

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung hat das Land den vergaberechtlichen Mindestlohn angehoben. Erlassen wurde die Änderung bereits am 31. August 2026 durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, in Kraft ist sie seit dem 1. Oktober. Der Satz steigt von 14,68 Euro auf 15,27 Euro brutto je Stunde – ein Plus von 0,59 Euro oder rund vier Prozent. So berichtet es unter anderem der Vergabeblog; auch in den Übersichten zu den Neuerungen im Oktober taucht die Erhöhung auf, etwa bei WEB.DE.

Angekündigt hatte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig die Anpassung schon am 25. August 2026 im Anschluss an die Kabinettssitzung. Ihre Begründung: Wo Aufträge aus Steuergeld bezahlt werden, sollen auch faire Löhne gezahlt werden. Man kann politisch darüber streiten – für Unternehmer zählt am Ende die Frage, was das für die eigene Kalkulation bedeutet.

Zweite Erhöhung in einem Jahr – und warum das kein Ausreißer ist

Wer das Thema nur nebenbei verfolgt, hat vielleicht etwas verpasst: 2026 ist der Vergabemindestlohn in MV gleich zweimal gestiegen. Zum 31. März 2026 ging es von 13,98 Euro auf 14,68 Euro (dazu ausführlich der cosinex-Blog), jetzt zum 1. Oktober auf 15,27 Euro. Innerhalb von gut sechs Monaten sind das zusammen 1,29 Euro je Stunde – gut neun Prozent.

Künftig soll es planbarer werden: Die Höhe ist an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt und wird jährlich zum 1. Oktober angepasst. Die aktuelle Erhöhung beruht auf der Lohnentwicklung von Frühjahr 2025 bis Frühjahr 2026. Für Ihre Planung heißt das: Rechnen Sie damit, dass sich die Untergrenze jeden Herbst bewegt. Wer mehrjährige Rahmenverträge oder lange laufende Angebote kalkuliert, sollte das von Anfang an einpreisen.

Für wen die 15,27 Euro gelten – und für wen nicht

Hier liegt der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Missverständnisse entstehen. Die 15,27 Euro sind keine allgemeine Lohnuntergrenze für alle Betriebe in MV. Sie gelten nur, wenn drei Dinge zusammenkommen:

  • Öffentlicher Auftraggeber in MV: Es geht um Aufträge, die das Land oder die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern vergeben.
  • Auftragswert über der Schwelle: Die Mindestarbeitsbedingungen greifen bei Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro, bei Bauaufträgen ab 50.000 Euro.
  • Kein einschlägiger Tarifvertrag: Die 15,27 Euro sind eine Auffangregelung. Sie greifen dann, wenn für die konkrete Leistung keine tariflichen Vorgaben maßgeblich sind.

Für eine Reihe von Branchen nennt die Verordnung eigene Mindestarbeitsbedingungen, die aus Branchentarifverträgen abgeleitet sind: Baugewerbe, Gebäudereinigung, Metall- und Elektroindustrie, Wach- und Sicherheitsgewerbe, IT-Dienstleistungen sowie Umweltschutz und Industrieservice. Wer in einem dieser Bereiche einen öffentlichen Auftrag ausführt, orientiert sich in erster Linie an diesen Branchenvorgaben – nicht an den 15,27 Euro. Für alle anderen Leistungen ohne einschlägigen Tarifvertrag ist der Vergabemindestlohn die Untergrenze.

Und ganz wichtig: Der Vergabemindestlohn ist etwas anderes als der gesetzliche Mindestlohn. Der gilt bundesweit für jedes Arbeitsverhältnis und liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro, ab dem 1. Januar 2027 bei 14,60 Euro (Übersicht bei buzer.de). Bei öffentlichen Aufträgen in MV liegt die Latte also aktuell 1,37 Euro höher.

Was das für Handwerk, Bau und Dienstleister konkret heißt

Der Vergabemindestlohn wirkt direkt auf die Personalkosten – und damit auf jeden Stundenverrechnungssatz, den Sie in ein Angebot schreiben. Ein einfaches Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung: Steckt in einem Auftrag 1.000 Arbeitsstunden auf Mindestlohnniveau, entstehen allein durch die Erhöhung 590 Euro mehr Bruttolohn. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung kommen noch hinzu. Bei größeren Aufträgen oder mehreren parallelen Projekten wird daraus schnell ein Betrag, der über Gewinn oder Verlust entscheidet.

Wie stark Sie betroffen sind, hängt von Ihrer Branche ab:

  • Bau und Ausbau: Für das Baugewerbe gelten nach der Verordnung eigene, aus dem Branchentarif abgeleitete Mindestarbeitsbedingungen. Prüfen Sie also zuerst, welche Vorgaben für Ihr Gewerk maßgeblich sind. Die Baubranche sieht die Regelung übrigens kritisch: Der Bauverband Mecklenburg-Vorpommern hat im Sommer angekündigt, rechtliche Schritte gegen die geänderte Mindestarbeitsbedingungenverordnung zu prüfen, und spricht von einer Tarifbindung durch die Hintertür. Wie das ausgeht, ist offen – für Ihre aktuellen Angebote gilt die Verordnung.
  • Handwerk und Dienstleistung außerhalb der genannten Branchen: Wer keinem einschlägigen Tarifvertrag unterliegt, für den sind die 15,27 Euro die Untergrenze für alle Beschäftigten, die den öffentlichen Auftrag ausführen. Besonders betroffen sind Betriebe, die bisher nah am gesetzlichen Mindestlohn kalkuliert haben.
  • IT- und Digitaldienstleister: IT-Dienstleistungen werden in der Verordnung ausdrücklich genannt – mit eigenen Mindestarbeitsbedingungen aus einem Branchentarifvertrag. Für Agenturen und Softwarehäuser, die kommunale IT- oder Digitalisierungsprojekte umsetzen, heißt das: Nicht pauschal mit 15,27 Euro rechnen, sondern prüfen, welche Vorgabe für die konkrete Leistung gilt.

Genau diese Prüfung gehört auch bei uns zur Angebotsvorbereitung, wenn ein kommunales Projekt ansteht. Und genau darauf weise ich Kunden hin, die öffentliche Aufträge in MV annehmen: Die neue Untergrenze beeinflusst Kalkulation und Angebotspreise – wer sie übersieht, verschenkt Marge oder riskiert Ärger bei der Prüfung.

Abgrenzung: Was nicht unter die Regel fällt

Weil ich danach regelmäßig gefragt werde: Eine BAFA-geförderte Beratung ist kein öffentlicher Auftrag von Land oder Kommune in MV. Hier beauftragt das Unternehmen die Beratung selbst, der Bund bezuschusst sie über ein Förderprogramm. Einen Beleg dafür, dass die Mindestarbeitsbedingungenverordnung MV dort greift, gibt es nicht. Ähnliches gilt für viele Landesförderprogramme wie die KI-Förderung MV: Gefördert wird Ihr eigenes Projekt – Sie sind dort nicht Auftragnehmer der öffentlichen Hand.

Ebenfalls gut zu wissen: Das Land hat zum 3. März 2026 seine vergaberechtlichen Wertgrenzen deutlich angehoben (Einordnung im cosinex-Blog). Diese Grenzen regeln, welches Vergabeverfahren angewendet wird – sie sind nicht zu verwechseln mit den oben genannten Schwellen von 10.000 bzw. 50.000 Euro, ab denen die Mindestarbeitsbedingungen gelten.

Was Sie jetzt tun sollten: fünf Schritte für Ihre Angebote

Sie brauchen dafür keinen Juristen im Haus, aber eine saubere Routine. Diese fünf Schritte schaffen Klarheit:

  1. Betroffene Aufträge identifizieren. Welche laufenden und geplanten Angebote gehen an Land oder Kommunen in MV – und liegen über 10.000 Euro (Liefer- und Dienstleistungen) bzw. 50.000 Euro (Bau)?
  2. Maßstab klären. Gilt für Ihre Leistung eine Branchenvorgabe aus der Verordnung oder ein einschlägiger Tarifvertrag – oder greift die Auffangregelung mit 15,27 Euro? Diese Frage entscheidet über alles Weitere.
  3. Personalkosten neu rechnen. Passen Sie Lohnansätze und Stundenverrechnungssätze in Ihren Kalkulationsvorlagen an. Denken Sie an die Arbeitgeberanteile und daran, dass sich Lohnabstände im Team verschieben können, wenn die unterste Stufe steigt.
  4. Laufende Verfahren und Verträge prüfen. Eine Übergangsregel für bereits laufende Vergabeverfahren ist in den öffentlich verfügbaren Berichten nicht beschrieben. Schauen Sie deshalb in die jeweiligen Vergabeunterlagen und fragen Sie im Zweifel beim Auftraggeber nach, welcher Stand gilt.
  5. Den nächsten Oktober einplanen. Weil jährlich zum 1. Oktober angepasst wird, gehört eine feste Erinnerung in Ihren Kalender – inklusive Prüfung aller Angebotsvorlagen.

Ein Gedanke dazu aus der Digitalisierungspraxis: Je mehr Ihre Kalkulation in verstreuten Excel-Dateien, alten Angebotsvorlagen und Köpfen steckt, desto aufwendiger wird jede solche Änderung. Wer Stundensätze an einer zentralen Stelle pflegt, ändert eine Zahl – und alle neuen Angebote stimmen. Das ist kein großes IT-Projekt, sondern ein typischer erster Schritt, wie ich ihn in Vom Zettel zur Struktur beschrieben habe. Und wer für öffentliche Auftraggeber arbeitet, sollte bei der Gelegenheit gleich prüfen, ob auch die Rechnungsseite stimmt – Stichwort E-Rechnung und XRechnung.

Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Änderung für Unternehmer ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Den Wortlaut der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt MV haben wir für diesen Beitrag nicht eingesehen; die Angaben stützen sich auf die verlinkten Berichte. Maßgeblich sind im Einzelfall die Verordnung selbst und die jeweiligen Vergabeunterlagen.

Fazit: Kleine Zahl, große Wirkung in der Kalkulation

15,27 Euro statt 14,68 Euro – das sind 59 Cent pro Stunde. Für Betriebe, die regelmäßig öffentliche Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern annehmen, ist das trotzdem ein Thema für die nächste Angebotsrunde, zumal es 2026 bereits die zweite Erhöhung war und künftig jeden Oktober eine Anpassung ansteht. Entscheidend ist die Vorfrage: Gilt für Ihre Leistung ein Branchentarif aus der Verordnung oder die Auffangregelung? Wer das sauber klärt und seine Kalkulation zentral pflegt, kann die Änderung in wenigen Stunden umsetzen.

Wenn Sie dabei Unterstützung möchten – ob bei der Digitalisierung Ihrer Angebots- und Kalkulationsprozesse oder bei der Frage, welche Förderung in MV dafür infrage kommt: Mit pxMEDIA.de begleite ich genau solche Projekte für Unternehmen in Rostock und ganz Mecklenburg-Vorpommern.

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Häufige Fragen zum Vergabemindestlohn in MV

Wie hoch ist der Vergabemindestlohn in Mecklenburg-Vorpommern seit Oktober 2026?

Seit dem 1. Oktober 2026 beträgt der vergaberechtliche Mindestlohn in Mecklenburg-Vorpommern 15,27 Euro brutto je Stunde. Vorher lag er bei 14,68 Euro. Das ist ein Plus von 0,59 Euro oder rund vier Prozent. Grundlage ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung, die das Wirtschaftsministerium MV am 31. August 2026 erlassen hat.

Für wen gilt der Vergabemindestlohn von 15,27 Euro?

Er gilt für Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes oder der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern ausführen, wenn für die Leistung kein einschlägiger Tarifvertrag gilt. Er ist eine Auffangregelung. Für bestimmte Branchen wie Baugewerbe, Gebäudereinigung, Metall- und Elektroindustrie, Wach- und Sicherheitsgewerbe, IT-Dienstleistungen sowie Umweltschutz und Industrieservice nennt die Verordnung eigene Mindestarbeitsbedingungen aus Branchentarifverträgen.

Ab welchem Auftragswert greifen die Mindestarbeitsbedingungen in MV?

Die Mindestarbeitsbedingungen gelten bei Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro und bei Bauaufträgen ab 50.000 Euro.

Ist der Vergabemindestlohn dasselbe wie der gesetzliche Mindestlohn?

Nein. Der gesetzliche Mindestlohn gilt bundesweit für alle Arbeitsverhältnisse und liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro, ab dem 1. Januar 2027 bei 14,60 Euro. Der Vergabemindestlohn in MV gilt nur für öffentliche Aufträge von Land und Kommunen und liegt mit 15,27 Euro deutlich darüber.

Wie oft wird der Vergabemindestlohn in MV angepasst?

Die Höhe ist an die Lohnentwicklung gekoppelt und wird jährlich zum 1. Oktober angepasst. Die aktuelle Erhöhung beruht auf der Lohnentwicklung von Frühjahr 2025 bis Frühjahr 2026. 2026 gab es allerdings zwei Erhöhungen: Zum 31. März stieg der Satz von 13,98 auf 14,68 Euro, zum 1. Oktober auf 15,27 Euro.

Gilt der Vergabemindestlohn auch für BAFA-geförderte Beratung?

Eine BAFA-geförderte Beratung ist ein Förderprogramm des Bundes und kein Vergabeverfahren von Land oder Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern. Das Unternehmen beauftragt die Beratung selbst, der Bund bezuschusst sie. Einen Beleg dafür, dass die Mindestarbeitsbedingungenverordnung MV hier greift, gibt es nicht.